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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02   

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https://dejure.org/2002,7081
BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02 (https://dejure.org/2002,7081)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 22/02 (https://dejure.org/2002,7081)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 22/02 (https://dejure.org/2002,7081)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewerbungsfrist bei Notarbewerbung - Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle - Gewichtung zwischen Ausbildung und Berufserfahrung - Sonderpunkte für Beurkundungstätigkeiten im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; AVNot § 3; ; AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; AVNot § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1
    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung vorausgegangener Beurkundungstätigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01

    Berücksichtigung besonderer Leistungen bei der schwierigen und umfangreichen

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).

    Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwaltung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzurechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung - über die Beurkundungstätigkeit und die diese vorbereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 - DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Das gilt insbesondere für die in der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 vorgenommene Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also auch zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notariatsverwaltungen und Notarvertretungen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 aaO).

    Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwaltung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzurechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung - über die Beurkundungstätigkeit und die diese vorbereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 - DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    1994, 330, 333 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 = ZNotP 2002, 119).
  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01

    Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57 f.) sieht der Senat, wie schon das Oberlandesgericht, keinen Anlaß.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Andererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Bewerber zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl.
  • OLG Brandenburg, 11.12.1995 - 8 Wx 155/95
    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).
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